Satzung

Satzung des Familienverband Hartmann (Stand 19. Oktober 2002)

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19. Oktober 2002 in Stuttgart

Präambel

Die Gründungsmitglieder des Vereins sind Nachkommen des Hof- und Domänenrats Johann Georg Hartmann in Stuttgart (1731-1811) und seiner Ehefrau Juliane Friederike Hartmann geb. Spittler (1736-1799). Johann Georg Hartmann war ein Mitglied des “Plieninger Stammes” der Familie Hartmann. Durch die Tochter und und fünf Söhne dieses Paares wurden die insgesamt sechs Linien der Nachkommen begründet:
– Johanne Henriette Friederike Hartmann verh. Mayer (1762-1820), Begründerin der “Mayerschen Linie”
– Johann Georg August von Hartmann (1764-1849), Geheimrat und Präsident der Oberrechnungskammer und der Wohltätigkeits- und Landwirtschaftlichen Anstalten, Vorsteher der Landessparkasse von 1818-1832, Begründer der “Stuttgarter Linie”
– Karl Ludwig Friedrich von Hartmann (1766-1852), Kommerzienrat, Industriepionier und Firmenbegründer in Heidenheim/Brenz (heutige PAUL HARTMANN AG) sowie Landtagsabgeordneter von 1826-1830, Begründer der “Heidenheimer Linie”
– Dr. med. Ernst Gustav Friedrich von Hartmann (1767-1851), Oberamtsarzt in Göppingen, Ehrenbürger der Stadt Göppingen, Begründer der “Göppinger Linie”
– Dr. med. Gottfried Wilhelm Hartmann (1770-1823), Oberamtsarzt in Backnang, Begründer der “Backnanger Linie”
– Christoph Heinrich Hartmann (1769-1857), Oberfinanzrat in Ludwigsburg, Begründer der “Ludwigsburger Linie”
Im Laufe der Jahrhunderte ist innerhalb der Familie ein Fundus an Material sowohl über die Familiengeschichte als auch über die Lebensleistungen von Familienangehörigen angefallen, der zumindest teilweise auch geistes-, industrie- und landesgeschichtliche Bedeutung zumindest im Bereich des Bundeslandes Baden-Württemberg hat.
Der “Familienverband Hartmann e.V.” gibt sich folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wappen

Der Verein führt den Namen “Familienverband Hartmann”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Familienverband Hartmann e.V.”

2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet mit dem 31. Dezember 2002.

4. Der Verein ist berechtigt, das Familienwappen des “Plieninger Stamms” der Familie Hartmann lt. Anlage 1 in farbiger oder schwarz-weißer Wiedergabe zu nutzen.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde insbesondere auf dem Gebiet der baden-württembergischen Landesgeschichte und der damit zusammenhängenden Genealogie. Ziel des Vereins ist die Übernahme, Verwaltung, Bewahrung, Erweiterung und Pflege des Familienarchivs der Nachkommen des Hof- und Domänenrats Johann Georg Hartmann und seiner Frau sowie die Förderung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Familiengeschichte sowie der durch Mitglieder des “Plieninger Stamms” der Familie Hartmann erbrachten Lebensleistungen namentlich auf dem Gebiet der Geistes- und Industriegeschichte. Ziel des Vereins ist es ferner, die interessierte Öffentlichkeit und die Allgemeinheit über die Ergebnisse dieser Forschungen zu informieren.

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
– die Verbesserung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedern des “Plieninger Stamms” der Familie Hartmann, der Stiftung Wirtschaftsarchiv Baden-Württemberg in Stuttgart, dem Verein für Familien- und Wappenkunde in Württemberg und Baden sowie weiteren Interessierten;
– die Ausarbeitung und Verbreitung von Informationen für die Öffentlichkeit;
– die Öffnung des Familienarchivs zur Einsichtnahme durch Wissenschaft und interessierte Öffentlichkeit;
– die Durchführung aller sonstigen, den Vereinszweck fördernden Tätigkeiten.

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die den Zielen des Vereins in besonderer Weise nahe stehen.

2. Außerordentliche Mitglieder können alle juristischen Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden, die den Zielen des Vereins in besonderer Weise nahe stehen. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden durch Vertreter oder Bevollmächtigte vertreten.

3. Über Anträge auf Mitgliedschaft und über die Ernennung von außerordentlichen Mitgliedern beschließt der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

4. Die Mitgliedschaft einschließlich der außerordentlichen Mitgliedschaft endet
– durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein; der Austritt muss mindestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres erklärt sein, um für das folgende Jahr wirksam zu sein;
– bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen durch deren Auflösung;
– durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen, der aufschiebende Wirkung hat. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Diese kann mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Entscheidung des Vorstandes abändern. Von dieser Abstimmung ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. Außerdem ist in diesem Fall die Stimmrechtsausübung aufgrund einer Vollmacht eines anderen Mitglieds ausgeschlossen.

5. Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen trotz Mahnung ein Jahr lang im Rückstand sind, kann der Vorstand die Mitgliedschaft entziehen. Das Mitglied ist von diesem Beschluss zu unterrichten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sollen nach ihren Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beitragen.

2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung bzw. bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren eine Stimme.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, in Abstimmung mit dem Verwalter des Familienarchivs dieses zu nutzen, namentlich Einsichtnahme in die dort verwahrten Dokumente und Unterlagen zu nehmen und auf eigene Kosten Kopien oder Abschriften von Unterlagen zu fertigen. Dies kann verweigert werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die gewünschte Art der Reproduktion das Dokument Schaden nehmen könnte.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge oder erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich innerhalb des ersten Quartals im voraus zu zahlenden Beiträge regelt; der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung hierzu einen Vorschlag. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres wird der Umfang der Beitragszahlungen für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.

5. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mehr als sechs Monate nach Fälligkeit die Beiträge noch nicht gezahlt hat und ihm dies unter Anmahnung der ausstehenden Beiträge mitgeteilt wurde.

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
– Mitgliederversammlung
– Vorstand

2. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

3. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern zugesandt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
– Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes;
– Wahl der Prüfer zur Prüfung des Jahresabschlusses;
– Entgegennahme des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss;
– Verabschiedung des Jahresabschlusses;
– Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
– Beschlussfassung über die Beiträge oder Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist;
– Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss gemäß §4 Abs. 4 lit. c.;
– Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins;
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens acht Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel alle zwei Jahre.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet ferner statt auf Antrag des Vorstandes. Sie muss spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden, wobei eine Ladungsfrist von mindestens vier Wochen eingehalten werden muss.

5. Anträge von Mitgliedern, die auf der Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Tage vor dem Sitzungstermin dem Vorstand schriftlich eingereicht sein. Sie sind, soweit sie ordentliche Mitgliederversammlungen betreffen, vom Vorstand den Mitgliedern rechtzeitig bekanntzumachen.

6. Mitglieder können an der Mitgliederversammlung nur persönlich teilnehmen. Eine Stimmübertragung oder die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt wird. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen, wenn nicht ein Antrag auf geheime schriftliche Stimmabgabe gestellt wird.

9. Außerordentliche Mitglieder werden zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen und können an ihnen teilnehmen. Sie haben Rede-, jedoch kein Stimmrecht. Angehörige von Mitgliedern haben ebenfalls ein Teilnahmerecht; die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit bestimmen, dass an ihr auch sonstige Gäste mit oder ohne Rederecht teilnehmen können.

10. Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist es erforderlich, dass der dem Beschluss zugrundeliegende Antrag bei der Einberufung der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist. Zu einem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

11. Gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Ausnahme des Beschlusses nach §7 Abs. 2 lit. j. kann der Vorstand binnen 14 Tagen Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand muss im Falle eines Einspruchs innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen oder die Mitglieder schriftlich über den Einspruch abstimmen lassen. Zur Zurückweisung des Einspruchs ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

12. Unbeschadet der Pflicht zur Abhaltung einer ordentlichen Mitgliederversammlung nach §7 Abs. 3 können sämtliche nach diesem Paragraphen der Mitgliederversammlung obliegenden Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden. Dazu versendet der Vorstand die Beschlussvorlage an sämtliche Mitglieder und bestimmt darin eine Frist, binnen derer das Vereinsmitglied die Beschlussvorlage ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden kann. Weitere Formen und Fristen für die Beschlussfassung bestehen nicht.

§ 8 Vorstand

1. Dem Vorstand obliegen alle Entscheidungen, soweit sie nicht in der Satzung anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er soll um Einmütigkeit bemüht sein.
Der Vorstand ist insbesondere Zuständig für:
– die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
– die Ernennung von außerordentlichen Mitgliedern;
– die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
– die Beschlussfassung über einen in den Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr;
– die Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr;
– die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Beauftragung und Überwachung des vom Vorstand zu seiner Unterstützung bei der Archivpflege gemäß § 9 Abs. 2 beauftragten Archivars oder sonstiger Dritter.

2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist, dem Schatzmeister und bis zu zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

6. Der Vorstand hält auf Einladung des Vorsitzenden jährlich mindestens zwei Vorstandssitzungen ab. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zu der Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig bevollmächtigen. Zu seinen Sitzungen kann der Vorstand Dritte beratend hinzuziehen. Der vom Vorstand nach § 9 Abs. 2 beauftragte Archivar ist stets zu den Vorstandssitzungen einzuladen und zur Teilnahme berechtigt; er ist jedoch nur stimmberechtigt, sofern er selbst Mitglied des Vorstandes ist.

7. Der Vorstand kann Sitzungen auch auf schriftlichem Wege abhalten und Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, wenn die Beschlussvorlage bei allen Vorstandsmitgliedern umgelaufen ist und jedes Mitglied auf dieser Vorlage sein zustimmendes oder ablehnendes Votum abgegeben hat. Der Vorstand stellt das Ergebnis der Abstimmung im schriftlichen Verfahren fest und teilt es den anderen Vorstandsmitgliedern und dem nach § 9 Abs. 2 bestimmten Archivar mit. Sind die Voten auf unterschiedlichen Dokumenten verkörpert, fasst der Vorsitzende diese Voten in einem von ihm zu unterzeichnenden Beschluss zusammen.

8. Der Vorsitzende des Vorstandes führt auch den Vorsitz in der Mitgliederversammlung; er kann sich durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten lassen.

§ 9 Archivpflege

1. Zur Verwirklichung seines Vereinszwecks und zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein ein Vereinsarchiv.

2. Mit der Führung dieses Archivs kann der Verein einen Dritten beauftragen, der nicht Mitglied des Vereins sein muss. Über die Beauftragung und Entlohnung entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Dritte nicht entgegen den Interessen und Zielsetzungen des Vereins und den Bestimmungen dieser Satzung handelt.

§10 Auflösung

1. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit einer Zweidrittelmehrheit der vorhandenen Stimmen etwas anderes beschließt.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, je nach inhaltlichem Schwerpunkt der einzelnen Unterlagen, entweder an die Stiftung Wirtschaftsarchiv Baden-Württemberg oder an den Verein für Familien- und Wappenkunde in Württemberg und Baden e.V., jeweils mit der Auflage, es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, möglichst jedoch für Aufgaben i.S.d. § 2 der Satzung.


Stuttgart, 19. Oktober 2002

Unterschriften (mind. 7 Gründer)